En attendant Bébé – L'assurance-accident – Rente en cas d'incapacité de travail durable ou de décès

Wenn die versicherte Person nach einem Unfall invalid wird, hat sie Anrecht auf eine Invalidenrente.

Die Invalidenrente beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei einer Vollinvalidität. Bei einer Teilinvalidität wird sie anteilsmässig reduziert. Eine UVG-Rente kann ab einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent ausgerichtet werden. Der Entwurf zur Revision des UVG sieht eine Anhebung dieser Untergrenze auf 20 Prozent vor.

Sobald die versicherte Person Anspruch auf eine Rente hat, verliert sie ihren Anspruch auf medizinische Behandlung. Falls weiterhin eine medizinische Behandlung notwendig ist, werden die entsprechenden Kosten von der Krankenversicherung zu den ihr eigenen Bedin¬gungen, mit Franchise und Selbstbehalt für die versicherte Person, übernommen.

Kürzung der Taggelder und der Rente (Art. 37 UVG)

Die Leistungen zur Deckung der Pflegebehandlungskosten können nicht gekürzt werden. Eine Leistungskürzung ist möglich bei einem Berufsunfall, wenn die versicherte Person diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei Nichtberufsunfällen ist eine Kürzung ebenfalls möglich, falls grob fahrlässig gehandelt wurde.

Integritätsentschädigung

Wenn die physische, psychische oder mentale Integrität einer Person nach einem Unfall schwer¬wiegend oder dauerhaft geschädigt ist, hat sie Anspruch auf eine entsprechende Integritäts¬entschädigung in der Form einer Kapitalauszahlung.

Diese Entschädigung ist eine Wiedergutmachung für einen immateriellen Schaden (immaterielle Unbill). Sie bemisst sich am Grad des Integritätsschadens und unabhängig davon, ob die betroffene Person arbeitsunfähig ist oder nicht.

Der Höchstbetrag, der als Integritätsentschädigung zugesprochen werden kann, entspricht dem versicherten Jahresverdienst am Unfalltag.

Hilflosenentschädigung UVG

Wenn eine versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität dauerhaft auf fremde Hilfe oder eine persönliche Betreuung angewiesen ist, um die elementaren Verrichtungen des alltäglichen Lebens bewältigen zu können, hat sie Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Diese wird monatlich ausbezahlt.

Hinterlassenenrente UVG

Wenn die versicherte Person infolge eines Unfalls stirbt, haben der überlebende Ehegatte (unter gewissen Bedingungen) und die Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Wenn die Hinterlassenen eine IV- oder eine AHV-Rente beziehen, so gewährt ihnen die Unfallversicherung eine Zusatzrente.

Witwerrente (Art. 29 UVG)

Die Voraussetzungen sind für Witwen und Witwer unterschiedlich geregelt. So hat der überlebende Ehemann Anspruch auf eine Rente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Erfüllt der Witwer keine dieser Voraussetzungen, hat er keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung nach UVG.

Witwenrente

Die Witwe hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente. Sie hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. (Art. 29 UVG). Wenn die Witwe keine Rente beanspruchen kann, erhält sie eine einmalige, nach der Dauer der Ehe abgestufte Abfindung.
Die Rente des überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin erlischt, wenn er oder sie wieder heiratet (Art. 29 Abs. 6 UVG).

Geschiedene Ehegatten

Der überlebende geschiedene Ehegatte (Mann und Frau) hat Anspruch auf eine Rente, sofern der/die verstorbene Versicherte ihm/ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Sie entspricht dem Betrag des Unterhaltsbeitrags, jedoch maximal 20 Prozent des versicherten Verdienstes.

Eingetragene Partnerschaft

Der/die überlebende eingetragene Parter/in ist unabhängig vom Geschlecht und der Rolle in der Beziehung einem Witwer gleichgestellt.